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§ 3f KraftStG 1994 - Steuerbefreiung für schadstoffarme Personenkraftwagen mit Fremdzündungsmotor

Bibliographie

Titel
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 (KraftStG 1994)
Amtliche Abkürzung
KraftStG 1994
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-17

(1) Das Halten von Personenkraftwagen mit einem Hubraum bis zu 2.000 Kubikzentimetern oder mit Drehkolbenmotoren, die in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Juli 1991 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, ist für eine begrenzte Zeit von der Steuer befreit, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung schadstoffarm sind, weil sie den Vorschriften der Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder des Anhangs III A der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/491/EWG (ABl. EG Nr. L 238 S. 43), entsprechen. Für Personenkraftwagen mit weniger als 1.400 Kubikzentimetern Hubraum gilt dies auch, wenn sie den Vorschriften des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 89/458/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) entsprechen.

(2) Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Tag der ersten Zulassung. Sie endet unabhängig von einer vorübergehenden Stillegung

  1. 1.

    für Personenkraftwagen, die durch Hubkotbenmotoren angetrieben werden, und mit einem Katalysator - einschließlich einer lambda-geregelten Gemischaufbereitung - ausgestattet sind, mit Hubraum

    bis zu 1.000 ccm
    nach 5 Jahren und 1 Monat,
    über 1.000 bis zu 1.100 ccm
    nach 4 Jahren und 8 Monaten,
    über 1.100 bis zu 1.200 ccm
    nach 4 Jahren und 3 Monaten,
    über 1.200 bis zu 1.300 ccm
    nach 3 Jahren und 11 Monaten,
    über 1.300 bis zu 1.400 ccm
    nach 3 Jahren und 8 Monaten,
    über 1.400 bis zu 1.500 ccm
    nach 3 Jahren und 5 Monaten,
    über 1.500 bis zu 1.600 ccm
    nach 3 Jahren und 2 Monaten,
    über 1.600 bis zu 1.700 ccm
    nach 3 Jahren,
    über 1.700 bis zu 1.800 ccm
    nach 2 Jahren und 10 Monaten,
    über 1.800 bis zu 1.900 ccm
    nach 2 Jahren und 8 Monaten,
    über 1.900 bis zu 2.000 ccm
    nach 2 Jahren und 7 Monaten;
  2. 2.

    für Personenkraftwagen, die durch Drehkolbenmotoren angetrieben werden, nach 2 Jahren und 7 Monaten.

Für andere Personenkraftwagen, die mindestens den in § 3f Abs. 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften entsprechen und mit einem Katalysator ohne lambda-geregelte Gemischaufbereitung ausgestattet sind, endet die Steuerbefreiung nach einem Viertel der Zeit, die sich nach Satz 2 ergibt; angefangene Monate werden auf volle Monate aufgerundet.

(3) Für einen Personenkraftwagen mit weniger als 1.400 Kubikzentimetern Hubraum, der vor dem 1. Januar 1990 erstmalig zugelassen worden ist, gilt die in Absatz 2 genannte Dauer der Steuerbefreiung rückwirkend vom Tag der Anerkennung als bedingt schadstoffarm Stufe C, wenn das Fahrzeug

  1. 1.
    nach Feststellung der Zulassungsbehörde bereits vor dem 1. Januar 1990 den Vorschriften der Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprochen hat und
  2. 2.
    am 1. Januar 1990 noch zum Verkehr zugelassen ist oder danach wieder zugelassen wird.

Für Personenkraftwagen, die durch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden und den Vorschriften der Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen, endet die Steuerbefreiung nach der Hälfte der Zeit, die sich nach Absatz 2 Satz 2 ergibt; angefangene Monate werden auf volle Monate aufgerundet.

(4) in den Fällen des Absatzes 3 ist die Steuer für denjenigen Halter von Amts wegen neu festzusetzen, für den das Fahrzeug am 1. Januar 1990 zugelassen ist oder, sofern das Fahrzeug am 1. Januar 1990 stillgelegt war, für den das Fahrzeug danach als ersten wieder zugelassen wird. Dabei gilt als Beginn der befristeten Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift der Tag, an dem nach Feststellung der Zulassungsbehörde die in Absatz 3 Nr. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt waren. Eine Neufestsetzung für frühere Halter des Fahrzeugs unterbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein früherer Halter für das Hatten des Fahrzeugs Steuern entrichtet hat.

(5) Soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 oder aus § 3g Abs. 5 nichts anderes ergibt, bleibt die Dauer einer vor dem 1. Januar 1990 entstandenen Steuerbefreiung auf Grund des § 3b oder § 3c in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung unberührt. Soweit diese Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

(6) Für die Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung ab 1. Januar 1991 ist für Personenkraftwagen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen sind, von einem Beginn auszugehen, der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 5 vor dem 1. Januar 1991 ergeben hätte.