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§ 7 KraftStG 2002 - Steuerschuldner

Bibliographie

Titel
Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) 
Amtliche Abkürzung
KraftStG 2002
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-17

Steuerschuldner ist

  1. 1.
    bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
  2. 2.
    bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,
  3. 3.
    bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,
  4. 4.
    bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.