§ 7 KraftStG 2002 - Steuerschuldner
Bibliographie
- Titel
- Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)
- Amtliche Abkürzung
- KraftStG 2002
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-17
Steuerschuldner ist
- 1.bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
- 2.bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,
- 3.bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,
- 4.bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.