§ 48 GVG
Bibliographie
- Titel
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtliche Abkürzung
- GVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 300-2
(1) Wenn die Geschäfte die Anberaumung außerordentlicher Sitzungen erforderlich machen, so werden die einzuberufenden Schöffen vor dem Sitzungstag nach § 45 ausgelost.
(2) 1Erscheint dies wegen Dringlichkeit untunlich, so erfolgt die Auslosung durch den Richter beim Amtsgericht lediglich aus der Zahl der am Sitz des Gerichts wohnenden Hilfsschöffen. 2Die Umstände, die den Richter beim Amtsgericht hierzu veranlaßt haben, sind aktenkundig zu machen.