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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

§ 31 GVG - Ehrenamt

Bibliographie

Titel
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Amtliche Abkürzung
GVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
300-2

1Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. 2Es kann nur von Deutschen versehen werden.