§ 39b VerfGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller geltend macht, dass sie bzw. er durch eine Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegnerin bzw. Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.
(2) Im Antrag ist die Bestimmung der Verfassung zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners verstoßen wird.
(3) der Antrag muss binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.