Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 39c VerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Redaktionelle Abkürzung
VerfGG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Den Parteien können in jeder Lage des Verfahrens andere in Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.

(2) Das Verfassungsgericht gibt von der Einleitung des Verfahrens der Bürgerschaft und dem Senat Kenntnis.