§ 39c VerfGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Den Parteien können in jeder Lage des Verfahrens andere in Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.
(2) Das Verfassungsgericht gibt von der Einleitung des Verfahrens der Bürgerschaft und dem Senat Kenntnis.