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§ 23a LVerbO - Ausgleichsrücklage

Bibliographie

Titel
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO)
Amtliche Abkürzung
LVerbO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2022

In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss der Landschaftsversammlung zugeführt werden, soweit die allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe von mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses aufweist.