§ 23a LVerbO - Ausgleichsrücklage
Bibliographie
- Titel
- Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO)
- Amtliche Abkürzung
- LVerbO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2022
In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss der Landschaftsversammlung zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.