§ 3 StStatG - Zusätzliche Angaben für einen gemeindebezogenen fortschreibungsfähigen Schlüssel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
- Amtliche Abkürzung
- StStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 601-4
(1) Soweit für Gewerbebetriebe ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt ist, werden die Merkmale nach § 5d Abs. 1 bis 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes sowie der Sitz des Betriebes (Name und amtlicher Schlüssel der Gemeinde) jährlich, erstmals für den Erhebungszeitraum 1998, erhoben.
(2) Zur Aufteilung der von den Gewerbebetrieben nach § 5d Abs. 1 bis 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes erhobenen Daten auf die Gemeinden werden die Merkmale Betriebsstättengemeinde (Name und amtlicher Schlüssel der Gemeinde) und die sich nach § 5d Abs. 4 des Gemeindefinanzreformgesetzes ergebenden Anteile gemeindeweise erhoben.
(3) Die Erhebungen nach den Absätzen 1 und 2 werden für die Jahre, für die eine Gewerbesteuerstatistik erstellt wird, im Rahmen der Gewerbesteuerstatistik durchgeführt; die dabei nach § 5 Nr. 1 und 2 erhobenen Hilfsmerkmale (Finanzamtsnummern und Steuernummern) werden auch für die Aufgaben nach § 1 Abs. 4 verwandt. In den übrigen Jahren werden bei den Erhebungen nach den Absätzen 1 und 2 die Finanzamtsnummern und Steuernummern zusätzlich als Hilfsmerkmale erhoben.