§ 104 HSchG - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Elternvertreterinnen und -vertreter sind ehrenamtlich tätig. Den Mitgliedern der Kreiselternbeiräte und der Elternvertretungen an Kreisberufsschulen werden die Fahrkosten ersetzt. Den Mitgliedern des Landeselternbeirats und der vom Landeselternbeirat nach § 117 gebildeten Ausschüsse werden die notwendigen Reisekosten in entsprechender Anwendung des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718, 728), in der jeweils geltenden Fassung ersetzt; zudem erhalten sie ein Sitzungsgeld für jeden Sitzungstag.
(2) Den Elternvertretungen sind für ihre Veranstaltungen Schulräume kostenlos zur Verfügung zu stellen.