§ 104 HSchG - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) 1Die Elternvertreterinnen und -vertreter sind ehrenamtlich tätig. 2Den Mitgliedern der Kreiselternbeiräte und der Elternvertretungen an Kreisberufsschulen werden die Fahrkosten ersetzt. 3Die Mitglieder des Landeselternbeirates und der vom Landeselternbeirat nach § 117 gebildeten Ausschüsse erhalten Ersatz der Fahrkosten, ein Sitzungsgeld für jeden Sitzungstag und, sofern Übernachtung außerhalb des Wohnortes erforderlich ist, ein Übernachtungsgeld.
(2) Den Elternvertretungen sind für ihre Veranstaltungen Schulräume kostenlos zur Verfügung zu stellen.