Art. 6 BayRG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Amtliche Abkürzung
BayRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-1-S

(1) Der Rundfunkrat vertritt die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks. Er wacht darüber, dass der Bayerische Rundfunk seine Aufgaben gemäß dem Gesetz erfüllt und übt das hierzu nötige Kontrollrecht aus. Seine Mitglieder sind verpflichtet, sich in ihrer Tätigkeit für die Gesamtinteressen des Rundfunks und der Rundfunkteilnehmer einzusetzen. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) An der Kontrolle des Rundfunks sind die in Betracht kommenden bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen nach Maßgabe dieses Gesetzes angemessen zu beteiligen. Der Anteil der von der Staatsregierung und dem Landtag in die Kontrollorgane entsandten Vertreter darf ein Drittel nicht übersteigen. Die weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen wählen oder berufen ihre Vertreter selbst.

(3) Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus:

  1. 1.

    zwölf Vertretern des Landtags 1), die dieser entsprechend dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers bestimmt; jede Partei und sonstige organisierte Wählergruppe stellt mindestens einen Vertreter;

  2. 2.

    einem Vertreter der Staatsregierung;

  3. 3.

    je einem Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche sowie der Israelitischen Kultusgemeinden;

  4. 4.

    je einem Vertreter der Gewerkschaften, des bayerischen Bauernverbands, der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern;

  5. 5.

    je einem Vertreter des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Gemeindetags;

  6. 6.

    einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen Landesverband Bayern;

  7. 7.

    fünf Frauen, von denen je eine von den Gewerkschaften, vom Bauernverband, von den katholischen und evangelischen kirchlichen Frauenorganisationen und vom Bayerischen Landessportverband zu benennen ist;

  8. 8.

    einem Vertreter des Bayerischen Jugendrings;

  9. 9.

    einem Vertreter des Bayerischen Landessportverbands;

  10. 10.

    je einem Vertreter der Schriftsteller-, der Komponisten- und der Musikorganisationen;

  11. 11.

    einem Vertreter der Intendanzen der Bayerischen Staatstheater und einem Vertreter der Leiter der Bayerischen Schauspielbühnen;

  12. 12.

    je einem Vertreter des Bayerischen Journalistenverbands und des Bayerischen Zeitungsverlegerverbands;

  13. 13.

    einem Vertreter der Bayerischen Hochschulen;

  14. 14.

    je einem Vertreter der Lehrerverbände, der Elternvereinigungen und der Organisationen der Erwachsenenbildung;

  15. 15.

    einem Vertreter des Bayerischen Heimattags;

  16. 16.

    einem Vertreter der Familienverbände;

  17. 17.

    einem Vertreter der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft;

  18. 18.

    einem Vertreter des Bundes Naturschutz in Bayern;

  19. 19.

    einem Vertreter des Verbands der freien Berufe.

Die entsendungsberechtigten Organisationen oder Stellen haben bei der Auswahl ihrer Vertreter auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern hinzuwirken.

(4) Die unter Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 3 bis 19 aufgeführten Vertreter dürfen nicht Mitglieder der Staatsregierung sein. Kein Angestellter oder ständiger Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks kann Mitglied des Rundfunkrats sein. Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats erhalten für jegliche Art von Mitarbeit bei der Rundfunkanstalt kein Honorar. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Vorsitzenden beider Gremien.

(5) Die Mitglieder des Rundfunkrats werden jeweils für fünf Jahre entsandt. Ihre Amtszeit beginnt unbeschadet des Satzes 4 am 1. Mai. Die entsendende Organisation oder Stelle kann das von ihr benannte Mitglied bei seinem Ausscheiden aus dieser Organisation oder Stelle abberufen. Die Amtszeit der vom Landtag entsandten Mitglieder beginnt mit dem Zeitpunkt der Entsendung; sie endet mit der Entsendung der neuen Vertreter zu Beginn der nächsten Legislaturperiode. Der Landtag kann ein von ihm entsandtes Mitglied des Rundfunkrats auf Vorschlag der Vertreter der Partei im Landtag, welche das Mitglied nominiert hat, abberufen, wenn das Mitglied nicht mehr dieser Partei angehört und einen neuen Vertreter entsenden. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so wird der Nachfolger für den Rest der Amtszeit entsandt.

Die Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes vom 25. Juli 2000 (GVBl S. 488) gelten nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht für die Vertreter des 14. Landtags im Rundfunkrat.