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§ 4 NRSG - Generelle Ausnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Nichtraucherschutzgesetz) 
Redaktionelle Abkürzung
NRSG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
212.1

Das allgemeine Rauchverbot gilt nicht:

  1. 1.

    in Gebäuden, Räumen und auf Grundstücken, soweit sie der privaten Nutzung zu Wohnzwecken dienen,

  2. 2.

    in mit einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung verbundenen Wohnungen oder Zimmern von Wohnheimen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind,

  3. 3.

    in Justizvollzugsanstalten für die Hafträume der Häftlinge und

  4. 4.

    in Patientenzimmern in Einrichtungen des Maßregelvollzuges.

Abweichend von § 2 Nr. 9 können abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist eine derartig räumlich wirksame Abtrennung, dass eine Gefährdung durch passives Rauchen verhindert wird und diese Räume ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet werden. (1)

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Vom 19. November 2008 (GVBl. LSA S. 396)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 2008 - LVG 3/08, LVG 4/08, LVG 7/08, LVG 8/08 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die § 3 und § 4 Satz 2 des Gesetzes zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt vom 19.12.2007 (GVBl. LSA 2007 S. 464) sind mit Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unvereinbar, soweit den Betreibern von Einraumgaststätten der Betrieb als Rauchergaststätte und den Betreibern von Diskotheken die Einrichtung von Raucherräumen verwehrt wird. Bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2009 zu treffen hat, gelten die Vorschriften mit der Maßgabe fort, dass
  1. 1.
    in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern die als Schankwirtschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG betrieben werden, die im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet sind und zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird, das Rauchen gestattet werden darf und
  2. 2.
    in Diskotheken, zu denen Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Zutritt verwehrt ist, Raucherräume eingerichtet werden dürfen, in denen das Tanzen untersagt ist und die den Anforderungen des § 4 Sätze 2 und 3 NSG entsprechen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes vom 23. August 1993 (GVBl. LSA S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (GVBl. LSA S. 142), Gesetzeskraft. "