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§ 5 NRSG - Hinweispflichten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Nichtraucherschutzgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
NRSG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
212.1

(1) Auf das Rauchverbot und auf nach diesem Gesetz bestehende Ausnahmen ist an öffentlichen Zugängen zu den Gebäuden und am Eingang zu den Räumen, in denen das Rauchen erlaubt ist, deutlich sichtbar hinzuweisen.

(2) Auf ein Zutrittsverbot für Personen unter 18 Jahren ist an den öffentlichen Zugängen der betroffenen Gebäude oder am Eingang der betroffenen Räume deutlich sichtbar hinzuweisen.