§ 80a BerlHG - Krankenpflegedirektor/Krankenpflegedirektorin
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
Der Krankenpflegedirektor oder die Krankenpflegedirektorin ist der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Krankenpflegekommission. Ihm oder ihr obliegen die in § 45 des Landeskrankenhausgesetzes genannten Aufgaben. Ferner sind folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- 1.die Mitwirkung bei der Erstellung des Wirtschaftsplans sowie die Sicherung der Ausführung,
- 2.die Mitentscheidung in allen Gremien bei den entsprechenden Entscheidungsträgern zu strukturellen Maßnahmen, zu personeller und sachlicher Ausstattung der Bereiche, in denen Pflegepersonal tätig ist bzw. wird,
- 3.die Verwaltung des Personalbudgets für alle Dienstarten im Pflegedienst sowie Funktions- und Sonderdienste.