§ 80a BerlHG - Krankenpflegedirektor/Krankenpflegedirektorin

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

Der Krankenpflegedirektor oder die Krankenpflegedirektorin und die ständige Vertretung werden auf Vorschlag der jeweiligen Krankenpflegekommission und im Benehmen mit dem jeweiligen Klinikumsvorstand von der Finanz- und Wirtschaftskommission gewählt und vom Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule für fünf akademische Jahre bestellt. Er oder sie muss eine abgeschlossene Weiterbildung für Leitungskräfte und mehrjährige Erfahrungen in einer Leitungsfunktion haben. Der Krankenpflegedirektor oder die Krankenpflegedirektorin ist der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Krankenpflegekommission. Ihm oder ihr obliegen die in § 45 des Landeskrankenhausgesetzes genannten Aufgaben. Ferner sind folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1.
    die Mitwirkung bei der Erstellung des Wirtschaftsplans sowie die Sicherung der Ausführung,
  2. 2.
    die Mitentscheidung in allen Gremien bei den entsprechenden Entscheidungsträgern zu strukturellen Maßnahmen, zu personeller und sachlicher Ausstattung der Bereiche, in denen Pflegepersonal tätig ist bzw. wird,
  3. 3.
    die Verwaltung des Personalbudgets für alle Dienstarten im Pflegedienst sowie Funktions- und Sonderdienste.