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§ 49a VerfGG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
VerfGG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1104-1

Wird eine Entscheidung der Bürgerschaft, welche den Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten betrifft, mit der Beschwerde angefochten, so kann das Hamburgische Verfassungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach den Vorschriften, die für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg gelten, anordnen.