Anlage 1 JKostG - Gebührenverzeichnis

Bibliographie

Titel
Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Redaktionelle Abkürzung
JKostG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
36.1
Nr.GegenstandGebühren
1.Feststellungserklärungnach § 1059a Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 25,60 bis 383,40 Euro
2.Schuldnerverzeichnis
2.1.Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915d der Zivilprozessordnung)409 Euro
2.2.Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915d der Zivilprozessordnung, § 26 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung)0,51 Euro je Eintragung, mind. 10,20 Euro
Anmerkung:
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden Schreibauslagen nicht erhoben
3.Hinterlegungssachen
3.1.Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden Kostbarkeiten und von unveränderten aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht7,70 bis 255,60 Euro
3.2.Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt7,70 Euro
Anmerkung:
Neben der Gebühr, für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nrn. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben
3.3.Zurückweisung der Beschwerde7,70 bis 255,60 Euro
3.4.Zurücknahme der Beschwerde7,70 bis 63,90 Euro
4.Beeidigung, Ermächtigung
4.1.Allgemeine Beeidigung von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern. Die Beeidigung von Richtern oder Justizbeamten als Dolmetscher und Übersetzer ist gebührenfrei25,60 bis 153,40 Euro
4.2.Ermächtigung von Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von, Urkunden die in einer fremden Sprache abgefasst sind25,60 bis 153,40 Euro
5.Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
5.1.für die Anerkennung als Gütestelle100 Euro
5.2.für die Zurückweisung des Antrags oder die Rücknahme der Anerkennung25 Euro