Anlage 1 JKostG - Gebührenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
- Redaktionelle Abkürzung
- JKostG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 36.1
Nr. | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|
1. | Feststellungserklärungnach § 1059a Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches | 25,60 bis 383,40 Euro |
2. | Schuldnerverzeichnis | |
2.1. | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915d der Zivilprozessordnung) | 409 Euro |
2.2. | Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915d der Zivilprozessordnung, § 26 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung) | 0,51 Euro je Eintragung, mind. 10,20 Euro |
Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden Schreibauslagen nicht erhoben | ||
3. | Hinterlegungssachen | |
3.1. | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden Kostbarkeiten und von unveränderten aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 7,70 bis 255,60 Euro |
3.2. | Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt | 7,70 Euro |
Anmerkung: Neben der Gebühr, für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nrn. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben | ||
3.3. | Zurückweisung der Beschwerde | 7,70 bis 255,60 Euro |
3.4. | Zurücknahme der Beschwerde | 7,70 bis 63,90 Euro |
4. | Beeidigung, Ermächtigung | |
4.1. | Allgemeine Beeidigung von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern. Die Beeidigung von Richtern oder Justizbeamten als Dolmetscher und Übersetzer ist gebührenfrei | 25,60 bis 153,40 Euro |
4.2. | Ermächtigung von Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von, Urkunden die in einer fremden Sprache abgefasst sind | 25,60 bis 153,40 Euro |
5. | Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung | |
5.1. | für die Anerkennung als Gütestelle | 100 Euro |
5.2. | für die Zurückweisung des Antrags oder die Rücknahme der Anerkennung | 25 Euro |