Anlage 1 JKostG - Gebührenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
- Redaktionelle Abkürzung
- JKostG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 36.1
Nr. | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|
1. | Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches | 35 bis 850 Euro |
2. | Schuldnerverzeichnis | |
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) | 525 Euro |
2.2 | Erteilung von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) | 0,50 Euro je Eintragung, mindestens 17 Euro |
Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. | ||
2.3 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz | 4,50 Euro |
Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag Verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft. | ||
3. | Hinterlegungssachen | |
3.1. | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden Kostbarkeiten und von unveränderten aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 10 bis 340 Euro |
3.2. | Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt | 10 Euro |
Anmerkung: Neben der Gebühr, für die Anzeige werden nur die Auslagen nach Anlage 1 Nrn. 31002 und 31003 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben | ||
3.3. | Zurückweisung der Beschwerde | 10 bis 340 Euro |
3.4. | Zurücknahme der Beschwerde | 10 bis 85 Euro |
4. | Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern | |
4.1. | für eine Sprache | 120 Euro |
4.2. | gleichzeitig für eine weitere Sprache oder mehrere weitere Sprachen (auch Gebärdensprache): die Gebühr der Nummer 4.1 erhöht sich für jede weitere Sprache um | 20 Euro |
Die Beeidigung von Richtern und Justizbeamten als Dolmetscher und Übersetzer ist gebührenfrei. | ||
4.3. | Ermächtigung von Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst sind | 120 Euro |
5. | Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung | |
5.1. | für die Anerkennung als Gütestelle | 140 Euro |
5.2. | für die Zurückweisung des Antrags oder die Rücknahme der Anerkennung | 55 Euro |