§ 77 HSG LSA - Fachbereichsrat
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Der Fachbereichsrat ist das kollegiale Beschlussorgan des Fachbereiches. Er ergreift die erforderlichen Maßnahmen und Initiativen zur Reform des Studiums und trägt im Rahmen der vorhandenen Ausstattung dafür Sorge, dass seine Mitglieder und Angehörigen ihre Aufgaben erfüllen können.
(2) Der Fachbereichsrat entscheidet in allen Angelegenheiten des Fachbereiches, für die nicht die Zuständigkeit des Dekans oder der Dekanin gegeben ist. Der Fachbereichsrat soll in seinen Beratungen und Entscheidungen insbesondere die grundsätzlichen Angelegenheiten des Fachbereiches behandeln. Soweit die Natur der Sache es zulässt, sollen sie dem Dekan oder der Dekanin zur Erledigung zugewiesen werden. Näheres regelt die Grundordnung. Der Fachbereichsrat entscheidet insbesondere über
- 1.die Studien- und Prüfungsordnungen,
- 2.die Sicherstellung des Lehrangebots,
- 3.die Setzung von Schwerpunkten und die Koordination von Forschungsvorhaben,
- 4.den Vorschlag eines Struktur- und Entwicklungsplanes des Fachbereiches und legt diesen dem Rektorat vor,
- 5.die fachbereichsbezogenen Vorschläge zur Qualitätssicherung und legt diese dem Rektorat vor,
- 6.die Verleihung von Hochschulgraden,
- 7.Berufungsvorschläge.
(3) Dem Fachbereichsrat gehören an:
- 1.Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe nach § 60 Nr. 1,
- 2.Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe nach § 60 Nr. 2,
- 3.Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe nach § 60 Nr. 3,
- 4.Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe nach § 60 Nr. 4 und
- 5.die Gleichstellungsbeauftragte im Sinne von § 72 Abs. 4.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 gehören dem Fachbereichsrat im Verhältnis 6:2:2:1 der Sitze und Stimmen mit der Maßgabe an, dass die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 über mindestens einen Sitz und eine Stimme mehr als die Mitglieder des Fachbereichsrates nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 verfügen. Der Fachbereichsrat soll jedoch maximal 22 Mitglieder haben. Die Amtszeit der gewählten Studierenden beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahren.
(4) Bei der Entscheidung über Berufungsvorschläge, für die Durchführung von Habilitationsverfahren und für die Beschlussfassung über Promotions- und Habilitationsordnungen wirken alle Professoren und Professorinnen des Fachbereiches stimmberechtigt mit. An den Entscheidungen über Berufungsvorschläge und für die Durchführung von Habilitationsverfahren dürfen Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen mitwirken, soweit sie habilitiert sind.
(5) Der Fachbereichsrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. Näheres regeln die Grundordnung und die Geschäftsordnung des Fachbereiches.