§ 42 GO LT - Reihenfolge der Fraktionen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach ihrer Stärke.
(2) Bei gleicher Stärke entscheiden über die Reihenfolge die bei der Landtagswahl abgegebenen Landesstimmen.