Versionsverlauf

§ 5 UnionsabgOGHöhe der Aufwandsentschädigung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
UnionsabgOG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Die monatliche Aufwandsentschädigung nach § 2 beträgt 840 DM. Der Vorstand der Stadtbürgerschaft erstattet der Stadtbürgerschaft in jährlichen Abständen jeweils im Juni einen Bericht über die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung und macht einen Vorschlag über die Höhe der Anpassung der Aufwandsentschädigung.