§ 5 UnionsabgOGHöhe der Aufwandsentschädigung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- UnionsabgOG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Die monatliche Aufwandsentschädigung nach § 2 beträgt 840 DM. Der Vorstand der Stadtbürgerschaft erstattet der Stadtbürgerschaft in jährlichen Abständen jeweils im Juni einen Bericht über die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung und macht einen Vorschlag über die Höhe der Anpassung der Aufwandsentschädigung.