§ 5 UnionsabgOG - Höhe der Aufwandsentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Ortsgesetz über ausländische Unionsbürger in der Stadtbürgerschaft (Unionsabgeordnetenortsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- UnionsabgOG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-5
Die monatliche Aufwandsentschädigung nach § 2 beträgt 446 Euro. Der Vorstand der Stadtbürgerschaft erstattet der Stadtbürgerschaft in jährlichen Abständen jeweils im Juni einen Bericht über die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung und macht einen Vorschlag über die Höhe der Anpassung der Aufwandsentschädigung.