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§ 43 SparkG - Anstaltslast und Haftung der Gewährträger

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
SparkG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

(1) Das Land Schleswig-Holstein und der Sparkassen und Giroverband für Schleswig-Holstein stellen gemeinsam sicher, dass die Landesbank ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast). Das Land Schleswig-Holstein stellt die weiteren Anteilseigner von finanziellen Lasten aus der Anstaltslast hinsichtlich der Investitionsbank, soweit sie aus dem Geschäftsbetrieb der Investitionsbank herrühren, frei.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Landesbank haften, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der Landesbank einschließlich des von Dritten eingebrachten haftenden Eigenkapitals im Sinne von § 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen möglich ist, das Land Schleswig-Holstein und der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein als Gesamtschuldner. Das Land Schleswig-Holstein stellt die weiteren Gewährträger von Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsbetrieb der Investitionsbank frei.

Dies gilt auch für Verbindlichkeiten, die vor dem In-Kraft-Treten des Investitionsbankgesetzes (IBG) vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 609), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 137), entstanden und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von der Wohnungsbaukreditanstalt oder der Überführung des Vermögens der Wirtschaftsaufbaukasse AG auf die Landesbank übergegangen sind.