§ 43 SparkG
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- SparkG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
(1) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr und das Innenministerium führen die Aufsicht über den Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein gemeinsam.
(2) Für die Durchführung der Aufsicht gilt § 41 entsprechend.