§ 43 SparkG

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
SparkG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

(1) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr und das Innenministerium führen die Aufsicht über den Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein gemeinsam.

(2) Für die Durchführung der Aufsicht gilt § 41 entsprechend.