§ 38 LKO - Kreisausschuss
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung (LKO)
- Amtliche Abkürzung
- LKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-2
Der Kreistag bildet aus seiner Mitte einen Kreisausschuss. Die Zahl der Mitglieder und seine Aufgaben werden durch die Hauptsatzung bestimmt. Besondere Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.