§ 28 HSchG - Nähere Ausgestaltung der Mittelstufe (Sekundarstufe I)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) werden durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet. Insbesondere sind die Voraussetzungen näher zu bestimmen, unter denen am Ende des zehnten Hauptschuljahres ein Mittlerer Abschluss erworben und der Bildungsgang des Gymnasiums in der Mittelstufe um eine Jahrgangsstufe verkürzt werden kann.
(2) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass der Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) an das Bestehen einer schriftlichen und mündlichen Prüfung mit landesweit einheitlichen Anforderungen geknüpft wird.