§ 28 HSchG - Nähere Ausgestaltung der Mittelstufe (Sekundarstufe I)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
1Die Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) werden durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet. 2Insbesondere sind die Fördermaßnahmen für Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug in der Hauptschule näher auszugestalten und die Voraussetzungen näher zu bestimmen, unter denen am Ende des zehnten Hauptschuljahres ein mittlerer Abschluss erworben werden kann.