§ 28 HSchG - Nähere Ausgestaltung der Mittelstufe (Sekundarstufe I)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
1Die Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) werden durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet. 2Insbesondere sind die Fördermaßnahmen für Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug im Bildungsgang der Hauptschule näher auszugestalten, die Voraussetzungen näher zu bestimmen, unter denen am Ende des zehnten Hauptschuljahres ein mittlerer Abschluss erworben werden kann, und die Zusammenarbeit zwischen den Schulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II mit dem Ziel zu regeln, den Schülerinnen und Schülern den Übergang in die Sekundarstufe II zu erleichtern.