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§ 19 MinG - Weitere Mitglieder der Landesregierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Redaktionelle Abkürzung
MinG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1101-1

Auf die zu weiteren Mitgliedern der Landesregierung ernannten Staatssekretäre finden die §§ 4, 8 und 10 sowie die Vorschriften des Abschnitts II keine Anwendung. § 7 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.