§ 10 ThJG - Gemeinschaftsjagdbezirke (gemeinschaftliche Jagdbezirke)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Die Mindestgröße eines Gemeinschaftsjagdbezirkes beträgt 250 Hektar. Befriedete Bezirke zählen bei der Berechnung der Mindestgröße mit.
(2) Die außerhalb eines Gemeinschaftsjagdbezirkes liegenden Grundflächen eines Gemeindegebietes oder eines gemeindefreien Gebietes, die nicht zu Eigenjagdbezirken gehören, sind durch die untere Jagdbehörde angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern, sofern sie nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes zu einem Gemeinschaftsjagdbezirk zusammengelegt werden. Werden solche Flächen von einem Jagdbezirk ganz umschlossen, so sind sie dessen Bestandteil.
(3) Einem Antrag auf Zusammenlegung zusammenhängender Grundflächen mehrerer Gemeinden zu einem Gemeinschaftsjagdbezirk ist unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes stattzugeben, wenn er von der Mehrheit der Grundstückseigentümer jeder der beteiligten Gemeinden gestellt wird und diese in ihrer Gemeinde jeweils gemeinsam über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen.
(4) Die Teilung eines Gemeinschaftsjagdbezirkes in mehrere selbständige Jagdbezirke (§ 8 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes) darf die untere Jagdbehörde auf Antrag der Jagdgenossenschaft nur genehmigen, wenn jeder Teil für sich die gesetzliche Mindestgröße (Absatz 1) hat und eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet.
(5) Bei einem Zusammenschluss von Gemeinden oder einer Angliederung einer Gemeinde an eine andere können die gemeinschaftlichen Jagdbezirke wie nach einer Teilungsverfügung bestehen bleiben.