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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 2 HG 2017/2018 - Kreditermächtigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Haushaltsgesetz 2017/2018 - HG 2017/2018)
Amtliche Abkürzung
HG 2017/2018
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4u

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 zur Tilgung fällig werdenden Kredite zu refinanzieren, deren Höhe sich aus den Finanzierungsübersichten ergibt. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 500 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung nach Satz 2 sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind oder sich bereits im Eigenbestand befinden.

(2) Das Ministerium der Finanzen darf zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den Fonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden, Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen aus den Fonds zu tilgen.

(3) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Die Summe der Nominalwerte derartiger Vereinbarungen darf die Summe der insgesamt am Kapitalmarkt aufgenommenen Kredite nicht übersteigen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe der nach Satz 3 getilgten Beträge. Die Ermächtigungen der Sätze 1 und 3 gelten auch für die im Wirtschaftsplan des Landeswohnungsbauvermögens vorgesehene Kreditaufnahme.

(4) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 bis zur Höhe von 12 Prozent der in § 1 Satz 1 festgestellten Beträge Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Zahlungen für Sicherheiten im Sinne von Absatz 6 werden auf die Ermächtigung nicht angerechnet.

(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen sowie entgegenzunehmen oder durch Wertpapierhinterlegung zu empfangen oder zu stellen.

(7) Das Sondervermögen Finanzierungsfonds Flughafen BER wird ermächtigt, die zur Tilgung fällig werdenden Kredite zu refinanzieren, deren Höhe sich aus dem Wirtschaftsplan ergibt. Satz 1 gilt auch für das Landeswohnungsbauvermögen.