Versionsverlauf


  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 15 HG 2017/2018 - Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamtinnen und Beamte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Haushaltsgesetz 2017/2018 - HG 2017/2018)
Amtliche Abkürzung
HG 2017/2018
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4u

(1) Für die Vergabe von Leistungsstufen ist die Brandenburgische Leistungsstufenverordnung sowie für die Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen die Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung anzuwenden.

(2) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan (ausgenommen Gruppen 432 und 453) oder durch Entnahmen aus der Rücklage Personalbudget zu decken.