§ 4 SKHG - Dienstbereitschaft und Zusammenarbeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SKHG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2126-3
(1) Die Krankenhäuser sind so zu führen, dass eine ihrer Aufgabenstellung entsprechende Dienst- und Aufnahmebereitschaft sichergestellt ist.
(2) Die Krankenhäuser sind im Interesse der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung untereinander zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf:
- 1.
Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten,
- 2.
Not- und Unfalldienst,
- 3.
Verweisung auf andere geeignete Krankenhäuser bei Vollbelegung - ausgenommen Notaufnahmen,
- 4.
Alarm- und Einsatzpläne gemäß § 10,
- 5.
Errichtung und Betrieb von gemeinsamen Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe; bedarfsabhängig ist bei Fort- und Weiterbildung auch eine Kooperation mit Einrichtungen außerhalb des Saarlandes zulässig.
(3) Die Krankenhäuser arbeiten auch mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, ambulanten Pflegediensten sowie den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens zusammen. Dabei sind Zusammenschlüsse insbesondere auf der Grundlage des § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - anzustreben.