§ 18 SKHG - Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SKHG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2126-3
(1) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor vertritt vorrangig die medizinischen Belange in der Krankenhausleitung.
(2) Der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor obliegt die Sicherstellung der medizinischen Versorgung, insbesondere
- 1.
die Sicherstellung der Zusammenarbeit des ärztlichen Dienstes und der Fachabteilungen,
- 2.
die Koordinierung der ärztlichen und medizinischtechnischen Dienste sowie die Ausübung der ärztlichen Fachaufsicht in diesen Bereichen,
- 3.
die Sicherstellung des ärztlichen Aufnahmedienstes,
- 4.
die Sicherstellung der ärztlichen Aufzeichnung und Dokumentation,
- 5.
die Sicherstellung der Krankenhaushygiene und der kontinuierlichen Qualitätskontrolle der Krankenhausleistungen,
- 6.
die Weiter- und Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Apothekerinnen und Apothekern, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten,
- 7.
die Überwachung der Durchführung gesundheitsbehördlicher Anordnungen,
- 8.
die Sicherstellung der gesundheitlichen Überwachung der Beschäftigten im Krankenhaus und
- 9.
die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens gemäß § 4 Absatz 3.