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  • ab 30.03.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 303 RiStBV - Vollstreckungsverfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Richtlinie
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Räumt der Vollstreckungsstaatsanwalt dem mit den Ermittlungen betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt die Möglichkeit der Stellungnahme gemäß § 10 Absatz 2 EUStAG ein, leitet er dem zuständigen Delegierten Europäischen Staatsanwalt den Vorgang über den Generalstaatsanwalt, in dringenden Fällen unmittelbar bei gleichzeitiger Übersendung von Abschriften an den Generalstaatsanwalt, zu.