Abschnitt 304 RiStBV - Beteiligung der Staatsanwaltschaft durch die Europäische Staatsanwaltschaft bei Einstellung des Verfahrens und im vereinfachten Strafverfolgungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Richtlinie
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Konsultiert die Europäische Staatsanwaltschaft vor der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Artikel 39 Absatz 3 EUStA-VO den Generalbundesanwalt, leitet der Generalbundesanwalt dieses Ersuchen über den Generalstaatsanwalt an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter.
(2) Die Staatsanwaltschaft übermittelt ihre Stellungnahme gemäß Artikel 39 Absatz 3 EUStA-VO bzw. ihr Ersuchen nach Artikel 34 Absatz 6 EUStA-VO über den Generalstaatsanwalt dem Generalbundesanwalt. Der Generalbundesanwalt leitet dem mit den Ermittlungen betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt die Stellungnahme zu.
(3) Konsultiert die Europäische Staatsanwaltschaft vor der Durchführung eines vereinfachten Strafverfolgungsverfahrens gemäß Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUStA-VO die Staatsanwaltschaft, leitet diese dem mit den Ermittlungen betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt ihre Stellungnahme über den Generalstaatsanwalt zu.