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§ 48 SchulG - Schulausschuss

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Der Schulausschuss, in dem Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Eltern vertreten sind, hat die Aufgabe, das Zusammenwirken der Gruppen zu fördern, für einen sachgerechten Ausgleich insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten zu sorgen und Anregungen für die Gestaltung der schulischen Arbeit zu geben.

(2) Der Schulausschuss soll vor allen wesentlichen Beschlüssen und Maßnahmen der Schule gehört werden. Die Schuljahresplanung ist rechtzeitig mit ihm zu erörtern.

(3) Das Benehmen mit dem Schulausschuss ist herzustellen

  1. 1.

    vor Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule,

  2. 2.

    vor Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule,

  3. 3.

    vor Einbeziehung der Schule in Schulversuche,

  4. 4.

    vor Androhung des Ausschlusses oder dem Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers,

  5. 5.

    bei Widersprüchen gegen Entscheidungen der Schule auf Antrag der oder des Widersprechenden,

  6. 6.

    bei der Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(4) Das Einvernehmen mit dem Schulausschuss ist herzustellen bei

  1. 1.

    den Grundsätzen der Schulentwicklung und der Qualitätssicherung,

  2. 2.

    der Erstellung der Hausordnung.

Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet im Falle des Satzes 1 Nr. 1 die Gesamtkonferenz die Grundsätze der Schulentwicklung und der Qualitätssicherung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Schulbehörde.

(5) Entscheidungen des Schulausschusses nach § 31 Abs. 3 Satz 1, § 36 Abs. 3 Satz 4 und § 40 Abs. 6 Satz 2 werden wirksam, wenn nicht entweder die Schulleiterin oder der Schulleiter oder

  1. 1.

    die Vertretung für Schülerinnen und Schüler im Fall des § 31 Abs. 3 Satz 1,

  2. 2.

    die Schülerzeitungsredaktion im Fall des § 36 Abs. 3 Satz 4,

  3. 3.

    der Schulelternbeirat im Fall des § 40 Abs. 6 Satz 2

innerhalb einer Woche deren Überprüfung durch die Schulbehörde beantragt und wenn diese nicht innerhalb weiterer zwei Wochen eine andere Entscheidung trifft. Das Recht der Schulbehörde, auch ohne Antrag tätig zu werden, bleibt unberührt.