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§ 48 SchulG

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Der Schulausschuss, in dem Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern vertreten sind, hat die Aufgabe, das Zusammenwirken der Gruppen zu fördern, für einen sachgerechten Ausgleich insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten zu sorgen und Anregungen für die Gestaltung der schulischen Arbeit zu geben.

(2) Der Schulausschuss soll vor allen wesentlichen Beschlüssen und Maßnahmen der Schule gehört werden. Der Schulausschuss ist zu hören,

  1. 1.
    vor Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule,
  2. 2.
    vor Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule,
  3. 3.
    vor Einbeziehung der Schule in Schulversuche,
  4. 4.
    vor Androhung des Ausschlusses oder dem Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers,
  5. 5.
    bei Widersprüchen gegen Entscheidungen der Schule auf Antrag der oder des Widersprechenden.

Die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters erfolgt im Benehmen mit dem Schulausschuss. Die Hausordnung der Schule ist im Einvernehmen mit dem Schulausschuss aufzustellen. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet die Schulbehörde. Entscheidungen des Schulausschusses nach § 31 Abs. 3 Satz 1, § 36 Abs. 3 Satz 4 und § 40 Abs. 6 Satz 2 werden wirksam, wenn nicht entweder die Schulleiterin oder der Schulleiter oder

  1. 1.
    die Vertretung für Schülerinnen und Schüler im Fall des § 31 Abs. 3. Satz 1,
  2. 2.
    die Schülerzeitungsredaktion im Fall des § 36 Abs. 3 Satz 4,
  3. 3.
    der Schulelternbeirat im Fall des § 40 Abs. 6 Satz 2

innerhalb einer Woche deren Überprüfung durch die Schulbehörde beantragt und wenn diese nicht innerhalb weiterer zwei Wochen eine andere Entscheidung trifft. Das Recht der Schulbehörde, auch ohne Antrag tätig zu werden, bleibt unberührt.

(3) Schulausschüsse werden an allen Schulen gebildet. Bei organisatorisch verbundenen Schulen soll ein gemeinsamer Schulausschuss gebildet werden.

(4) Dem Schulausschuss gehören an:

  1. 1.
    die Schulleiterin oder der Schulleiter mit beratender Stimme,
  2. 2.
    drei bis neun Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern im jeweils gleichen Verhältnis,
  3. 3.
    bei berufsbildenden Schulen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet den Schulausschuss. Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörden können an den Sitzungen teilnehmen. Im Falle des Absatzes 2 Satz 3 erhöht sich die Zahl der nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Lehrkräfte auf das Doppelte. Das gilt nicht, wenn Schülerinnen und Schüler oder Eltern im Schulausschuss gemäß Absatz 7 nicht vertreten sind.

(5) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher sowie die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher vertreten kraft Amtes ihre Gruppe im Schulausschuss. Im Übrigen wählen die Gesamtkonferenz aus dem Kreis der Lehrkräfte, die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler und der Schulelternbeirat aus dem Kreis der Eltern ihre Mitglieder im Schulausschuss. Bei berufsbildenden Schulen, an denen mehrere Versammlungen der Klassensprecherinnen und Klassensprecher nach § 33 Abs. 3 gebildet sind, treten an die Stelle der Versammlung die Vorsitzenden und ihre Vertreterinnen und Vertreter.

(6) Die Amtszeit der gewählten Lehrkräfte, Eltern und der Mitglieder nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 beträgt zwei Jahre, der gewählten Schülerinnen und Schüler ein Jahr.

(7) Bei Schulen, an denen keine Versammlungen der Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder Schulelternbeiräte gebildet sind, sind Schülerinnen und Schüler oder Eltern im Schulausschuss nicht vertreten.

(8) Bei Schulen, die nur von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden oder an denen nach § 41 Abs. 1 Satz 2 von der Bildung eines Schulelternbeirats abgesehen worden ist, nimmt der Schulausschuss auch die Aufgaben des Schulelternbeirats wahr.