§ 21 HessVwVG - Vollstreckung gegen Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
1Für die Vollstreckung gegen Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gilt § 739 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Für die Vollstreckung gegen Ehegatten sind auch die Vorschriften der §§ 740, 741, 743 und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.