§ 122a BbgSchulG - Einschränkung und Untersagung der Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
Das für Schule zuständige Ministerium kann die Ausübung der Tätigkeit von Mitgliedern der Schulleitung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Eignung nicht besitzen. Satz 1 gilt für das zuständige staatliche Schulamt hinsichtlich der Lehrkräfte und der weiteren Beschäftigten an der Schule entsprechend.