Versionsverlauf

§ 16 LjagdG M-V - Jagdscheingebühr und Jagdabgabe; Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Amtliche Abkürzung
LjagdG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
792-2

(1) Von dem Aufkommen aus den Jagdscheingebühren stehen 30 vom Hundert der obersten Jagdbehörde und 70 vom Hundert den Jagdbehörden zu.

(2) Die Jagdbehörden erheben eine Jagdabgabe. Das Aufkommen aus der Jagdabgabe steht der obersten Jagdbehörde zu, die es im Einvernehmen mit der Landesjägerschaft und dem Landesjagdbeirat zur Förderung des Jagdwesens verwendet.

(3) Abgabepflichtig sind:

  1. 1.

    Personen, die einen Jagdschein erwerben, mit Ausnahme des Jugendjagdscheines, und

  2. 2.

    Jagdausübungsberechtigte und Benannte nach § 3 Absatz 1a, sofern sie nicht in Mecklenburg-Vorpommern einen Jagdschein erwerben.

Die Abgabeschuld entsteht mit der Erteilung des Jagdscheines, für die zur Einreichung des Abschussplans Verpflichteten mit Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplanes.

(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die Höhe der Jagdabgabe durch Rechtsverordnung festzusetzen. Die Jagdabgabe darf das Doppelte der Jagdscheingebühr in Mecklenburg-Vorpommern pro Jagdjahr nicht überschreiten.

(5) Aus der Jagdabgabe sind insbesondere zu fördern:

  1. 1.

    Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes; Förderung der Biotopgestaltung zur Erhaltung und Wiederherstellung der einheimischen Artenvielfalt,

  2. 2.

    Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten,

  3. 3.

    Erforschung von Möglichkeiten zur Verhütung und Verminderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,

  4. 4.

    die Aus- und Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger,

  5. 5.

    die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrrevieren sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung der Jägerinnen und Jäger, der Jagdvorstände sowie der für den Vollzug der jagdrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe,

  6. 6.

    Öffentlichkeitsarbeit für das Jagdwesen unter Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

  7. 7.

    Maßnahmen zur Verbesserung der Fleischhygiene und

  8. 8.

    sonstige Maßnahmen zur Förderung des Jagdwesens, einschließlich der Prädatorenbejagung, des Jagdhundewesens und der Falknerei.