§ 16 LjagdG M-V - Jagdscheingebühren und Jagdabgabe
Bibliographie
- Titel
- Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LjagdG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 792-2
(1) Von dem Aufkommen aus den Jagdscheingebühren stehen 30 vom Hundert der obersten Jagdbehörde und 70 vom Hundert den Jagdbehörden zu. Die den aufgelösten oberen Jagdbehörden zustehenden, nicht verausgabten Jagdscheingebühren verwendet die oberste Jagdbehörde für die Einführung einer landeseinheitlichen Jagdstatistik.
(2) Die Jagdbehörden erheben eine Jagdabgabe. Das Aufkommen aus der Jagdabgabe steht der obersten Jagdbehörde zu, die es im Einvernehmen mit der Landesjägerschaft und dem Jagdbeirat zur Förderung des Jagdwesens verwendet.
(3) Abgabepflichtig sind:
- 1.
der Erwerber eines Jagdscheines und
- 2.
der Jagdpächter, sofern er nicht in Mecklenburg-Vorpommern einen Jagdschein erwirbt.
Die Abgabeschuld entsteht mit der Erteilung des Jagdscheines, für den Jagdpächter mit der Bestätigung oder Festsetzung des jährlichen Abschussplanes.
(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die Höhe der Jagdabgabe durch Rechtsverordnung festzusetzen. Die Jagdabgabe darf das Doppelte der Jagdscheingebühr in Mecklenburg-Vorpommern pro Jagdjahr nicht überschreiten.
(5) Aus der Jagdabgabe sind insbesondere zu fördern:
- 1.
Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes; Förderung der Biotopgestaltung zur Erhaltung und Wiederherstellung der einheimischen Artenvielfalt,
- 2.
Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten,
- 3.
Erforschung von Möglichkeiten zur Verhütung und Verminderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,
- 4.
die Aus- und Weiterbildung der Jäger,
- 5.
die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrrevieren sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung der Jäger, der Jagdvorsteher sowie der für den Vollzug der jagdrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe,
- 6.
Öffentlichkeitsarbeit für das Jagdwesen unter Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.