§ 2 HKHG - Geltungsbereich (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
- Amtliche Abkürzung
- HKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 351-66
(1) Das Gesetz gilt für alle Krankenhäuser im Lande Hessen, die der allgemeinen stationären Versorgung dienen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Sechste und Achte Abschnitt mit Ausnahme des § 32 gelten nur für die Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen sind. Die Vorschriften dieser Abschnitte über die Investitionsprogramme und die Förderung der Krankenhäuser mit Ausnahme des § 32 gelten nicht für die Universitätskliniken.
(2) § 6 Abs. 1 und die §§ 7, 14 Abs. 1 bis 3 und 15 gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform betrieben werden.