Art. 11 BayDG - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
- Amtliche Abkürzung
- BayDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1-1-F
(1) 1Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. 2Der Beamte oder die Beamtin verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel und akademischen Würden zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
(2) 1Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. 2Tritt der Beamte oder die Beamtin in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) 1Für die Dauer von sechs Monaten nach der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. der Dienstbezüge, die bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen) gezahlt; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach Art. 39 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. 2Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte oder die Beamtin ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. 3Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte oder die Beamtin hat die Umstände glaubhaft zu machen.
(4) 1Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte oder die Beamtin bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bei einem bayerischen Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) innehat. 2Ist eines von mehreren Ämtern ein kommunales Ehrenamt und wird diese Disziplinarmaßnahme nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens verhängt, kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden. 3Hinsichtlich der dem Beamten oder der Beamtin verbleibenden Ämter kann eine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
(5) Beamte und Beamtinnen, die früher in einem anderen Beamten- oder Richterverhältnis bei einem bayerischen Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) gestanden haben und aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, verlieren auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.
(6) 1Beamte und Beamtinnen, die aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden sind, dürfen bei einem bayerischen Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) nicht wieder zum Beamten oder zur Beamtin ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden. 2Das Gleiche gilt, wenn Beamte und Beamtinnen nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens entlassen werden und ohne diese Entlassung aus dem Dienst entfernt worden wären.