§ 19 SächsJG - Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-14
Ein Verfahren nach der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, findet nicht statt. Abweichend von Satz 1 sind insolvenzfähig die Sparkassen und die Sachsen-Finanzgruppe.