§ 19 SächsJG - Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-14
Ein Verfahren nach der Insolvenzordnung über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, findet nicht statt. Abweichend von Satz 1 sind insolvenzfähig die Sparkassen und die Sachsen-Finanzgruppe.