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§ 25 BbgSchulG - Die Bildungsgänge der Berufsschule

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

(1) Die Berufsschule vermittelt berufliche Handlungsfähigkeit unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens und erweitert die allgemeine Bildung. Sie trägt zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf und zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in wirtschaftlicher, technischer, sozialer und ökologischer Verantwortung bei. Die Bildungsgänge umfassen den Erwerb von beruflicher Orientierung oder Berufsvorbereitung, beruflicher Grundbildung, Berufsausbildungsvorbereitung oder die Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung.

(2) Mit dem Berufsabschluss und dem erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung können zusätzlich gleichgestellte Abschlüsse der Bildungsgänge der Sekundarstufe I erteilt oder die Fachhochschulreife erworben werden. Der Unterricht wird im Klassenverband oder in Kursen erteilt. Die Fachhochschulreife wird mit einer Abschlussprüfung erworben.

(3) Berufsschule und Ausbildungsstätte erfüllen für Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung stehen (duale Berufsausbildung), einen gemeinsamen Bildungsauftrag. Die Berufsschule und die Ausbildungsstätte sind dabei jeweils eigenständige Lernorte und gleichwertige Partner. Die Erfüllung des Bildungsauftrages setzt eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung der Partner in inhaltlichen und organisatorischen Fragen voraus.

(4) Im Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung für Schülerinnen und Schüler in einem Ausbildungsverhältnis wird der Unterricht in Fachklassen für Ausbildungsberufe in Teilzeitform oder als Blockunterricht in zusammenhängenden Abschnitten erteilt.

(5) In ein- oder zweijährigen Bildungsgängen in Teilzeitform werden neben der Vertiefung der Allgemeinbildung auch Berufsorientierung, Berufsvorbereitung oder Berufsausbildungsvorbereitung angeboten. Es kann ein Unterrichtsangebot zum Erwerb eines der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschlusses vorgesehen werden.

(6) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge der Berufsschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    die Fachrichtungen und Schwerpunkte,
  2. 2.
    die Grundsätze der Fachklassenbildung und
  3. 3.
    den Blockunterricht.