§ 80 HSG LSA - Medizinische Fakultät
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Für medizinische Fakultäten gelten die §§ 75 bis 79, soweit die besonderen Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmen.
(2) Der medizinischen Fakultät obliegt die Pflege der Forschung und der Lehre. Fakultät und Klinikum unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) An medizinischen Fakultäten der Hochschulen können interdisziplinär besetzte und unabhängige Ethikkommissionen eingerichtet werden. Das Nähere regelt eine Ordnung der medizinischen Fakultät, die der Zustimmung des Senats bedarf.
(4) Organe der Fakultät sind der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand (Dekanat). Der Fakultätsvorstand leitet die Fakultät.